1. Einleitung und Ermächtigungsgrundlage

Im Rahmen der Eintragung ins Vereinsregister und der Anerkennung als gemeinnützig wurden vom Amtsgericht und dem Finanzamt mehrere Satzungsänderungen verlangt. Diese können gem. § 15 Abs. 6 der Satzung durch den Vorstand erfolgen und bedürfen keines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Änderung Vereinszweck

Der Vorstand möge beschließen: § 2 der Vereinssatzung wird wie folgt gefasst:

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie die
Förderung der Volksbildung.
3. Die Förderung der Volksbildung wird insbesondere verwirklicht durch die
Durchführung des Vintage Computing Festival, einer an die Öffentlichkeit und
an Fachpublikum gerichteten Ausstellung historischer Rechentechnik, sowie
begleitender Tagungen, Vorträge und Workshops, die der Vermittlung der Materie
und dem Austausch der Teilnehmenden dienen.
4. Die Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch die
Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Förderung künstlerischer
Projekte die historische Rechentechnik zum Gegenstand haben oder zur Anwendung
bringen, beispielsweise Konzerte, bei denen historische Computer als
Instrumente eingesetzt werden.
Begründung: Dem Finanzamt war der Vereinszweck nicht konkret genug. Dem wird durch die nunmehr sehr ausführliche Darstellung begegnet. Außerdem hat das Finanzamt die Förderung von Wissenschaft und Forschung in unserer konkreten Zweckbestimmung als nicht verwirklich angesehen, daher wird diese gestrichen. Die vorgeschlagene Satzungsfassung wurde vom Finanzamt abgenommen.

3. Änderungen zur Mitgliederversammlung

Der Vorstand möge beschließen: In § 8 Abs. 1 der Vereinssatzung wird das Wort "ordentlichen" gestrichen. Der Absatz lautet nunmehr:

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:

2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Vereins.

Die Nummerierung der folgenden Absätze wird entsprechend angepasst.

Nach dem ersten Satz des § 13 der Vereinssatzung wird folgender Satz eingefügt:

Diese unterzeichnen das Protokoll der Mitgliederversammlung.

Der Paragraph lautet nunmehr wie folgt:

§ 13 Verfahren
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine protokollführende
Person und eine versammlungsleitende Person. Diese unterzeichnen das
Protokoll der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Begründung: Diese Änderungen wurden vom Amtsgericht verlangt.

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